AGB  Personalberatung Wittmann Executive Search (WeSearch)

1. Gel­tungs­be­reich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäfts­be­zie­hun­gen der Deut­sche Per­so­nal­be­ra­tung – DPB – GmbH & Co. KG Per­so­nal­be­ra­tung Witt­mann Exe­cu­tive Search WeSearch ) (nach­fol­gend „Per­so­nal­be­ra­tung“) und dem Auf­trag­ge­ber (nach­fol­gend „Auf­trag­ge­ber“) gel­ten die fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Abwei­chende Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht aner­kannt, es sei denn, die Per­so­nal­be­ra­tung stimmt ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zu. Die vor­lie­gen­den AGB gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäfte zwi­schen der Per­so­nal­be­ra­tung und dem Auf­trag­ge­ber, ohne dass es eines erneu­ten Hin­wei­ses auf die AGB bedarf.

2. Lei­stun­gen der Personalberatung

Die Per­so­nal­be­ra­tung ver­mit­telt hoch­qua­li­fi­zierte Fach- und Füh­rungs­kräfte zur Fest­ein­stel­lung oder für ein ande­res Ver­trags­ver­hält­nis (nach­fol­gend „Kandidaten“) an den Auf­trag­ge­ber. Die Per­so­nal­be­ra­tung stellt dem Auf­trag­ge­ber hierzu Expo­sees, Lebens­läufe und/oder ähn­li­che Infor­ma­tio­nen über geeig­nete Kandidaten für aus­ge­wählte Posi­tio­nen zur Ver­fü­gung. Bevor dem Auf­trag­ge­ber die oben genann­ten Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, trifft die Per­so­nal­be­ra­tung eine Vor­auswahl und prüft die grund­sätz­li­che Eig­nung der Kandidaten. Auf Wunsch kann die Per­so­nal­be­ra­tung dem Auf­trag­ge­ber wei­tere Infor­ma­tio­nen (z. B. Zeug­nisse, Kün­di­gungs­fri­sten und Gehalts­vor­stel­lun­gen) über den Kandidaten zur Ver­fü­gung stellen.

3. Lei­stun­gen bzw. Pflich­ten des Auftraggebers

(1) Der Auf­trag­ge­ber hat sicher­zu­stel­len, dass der Per­so­nal­be­ra­tung alle für die Erbrin­gung der über­nom­me­nen Lei­stun­gen erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen recht­zei­tig zur Ver­fü­gung stehen.

(2) Die dem Auf­trag­ge­ber von der Per­so­nal­be­ra­tung über­las­se­nen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen zu Kandidaten sind aus­schließ­lich für den jewei­li­gen Auf­trag­ge­ber bestimmt. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, die Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen über die Kandidaten – weder im Ori­gi­nal noch in Kopie – an Dritte wei­ter­zu­ge­ben oder eigen­stän­dig Refe­ren­zen über den Kandidaten von Drit­ten ein­zu­ho­len. Dies hätte eine sofor­tige Been­di­gung des Ver­tra­ges und eine Rest­zah­lung des gesam­ten noch aus­ste­hen­den Hono­rars zur Folge.

(3) Der Auf­trag­ge­ber hat der Per­so­nal­be­ra­tung unver­züg­lich (spä­te­stens 14 Kalen­der­tage) nach Ver­trags­schluss schrift­lich davon in Kennt­nis zu set­zen, dass mit dem von der Per­so­nal­be­ra­tung vor­ge­schla­ge­nen Kandidaten ein Ver­trag geschlos­sen wor­den ist. Wei­ter­hin ist die Per­so­nal­be­ra­tung über die Ein­zel­hei­ten des Ver­trags und ins­be­son­dere das ver­ein­barte Brut­to­ge­halt i. S. d. § 4 Abs. 2 der AGB schrift­lich in Kennt­nis zu set­zen. Nach Auf­for­de­rung ist der Per­so­nal­be­ra­tung eine Kopie des abge­schlos­se­nen Ver­trags durch den Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung zu stellen.

(4) Die abschlie­ßende Prü­fung der Eig­nung des Kandidaten, ins­be­son­dere die Prü­fung von Refe­ren­zen, Zeug­nis­sen und ande­ren Qua­li­fi­ka­tio­nen, obliegt dem Auftraggeber.

(5) Even­tu­ell anfal­lende Rei­se­ko­sten für Kandidaten, die ent­ste­hen, damit sich diese vor Ort beim suchen­den Unter­neh­men prä­sen­tie­ren, sind durch den Auf­trag­ge­ber direkt zu begleichen.

4. Honorar

(1) Wurde zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der Per­so­nal­be­ra­tung keine geson­derte Hono­rar­ver­ein­ba­rung getrof­fen und schließt der Auf­trag­ge­ber mit einem von der Per­so­nal­be­ra­tung vor­ge­schla­ge­nen Kandidaten einen Ver­trag zur Fest­ein­stel­lung oder für ein ande­res Ver­trags­ver­hält­nis ab, beträgt das Hono­rar ein Drit­tel des mit dem Kandidaten ver­ein­bar­ten jähr­li­chen Brut­to­ge­halts (Erfolgs­auf­trag bzw. Con­tin­gency). Dabei beträgt das Min­dest­ho­no­rar für einen ver­mit­tel­ten Kandidaten 15.000 €.

(2) Mit dem Abschluss eines Ver­tra­ges kann ein abwei­chen­des Hono­rar ver­ein­bart werden.

(3) Bei einem Fest­auf­trag (Retai­ner) zahlt der Auf­trag­ge­ber das Hono­rar für die Such­lei­stung nach Pro­jekt­ab­schnit­ten. Das fest­ge­legte Gesamt­ho­no­rar wird dann in der Regel in drei glei­chen Raten fäl­lig: 1. bei Ver­trags­ab­schluss, 2. bei der Prä­sen­ta­tion von zwei vom Auf­trag­ge­ber aus­ge­wähl­ten Kandidaten und 3. bei Arbeits­ver­trags­ab­schluss mit einem Kandidaten.) Das jähr­li­che Brut­to­ge­halt berech­net sich aus sämt­li­chen Ver­gü­tungs­be­stand­tei­len. Ins­be­son­dere zäh­len hierzu die erfolgs­un­ab­hän­gi­gen und/oder erfolgs­ab­hän­gi­gen Bestand­teile. Erfolgs­un­ab­hän­gige Gehalts­zu­sa­gen, wie bei­spiels­weise Ein­mal­zah­lun­gen, geld­werte Vor­teile oder Zula­gen wer­den mit ihrem steu­er­li­chen Wert ange­setzt. Erfolgs­ab­hän­gige Gehalts­zu­la­gen, wie bei­spiels­weise Tan­tie­men, Boni oder Gewinn­an­teile, wer­den mit ihrem nor­ma­ler­weise zu erwar­ten­den oder übli­chen Wert ange­setzt. Sach­lei­stun­gen wer­den mit ihrem geld­wer­ten Vor­teil ange­setzt. Bei ande­ren Ver­trags­ver­hält­nis­sen als Ver­trä­gen zur Fest­an­stel­lung berech­net sich das Brut­to­ge­halt an Hand der nor­ma­ler­weise zu erwar­ten­der oder übli­cher Vergütung.

(4) Wird inner­halb von 24 Monaten:

  • nach dem erst­ma­li­gen Erhalt von Unter­la­gen über den Kandidaten durch die Per­so­nal­be­ra­tung oder
  • im Falle der Vor­stel­lung eines Kandidaten durch die Per­so­nal­be­ra­tung oder
  • nach einem durch die Per­so­nal­be­ra­tung ver­mit­tel­ten Vor­stel­lungs­ter­min mit dem Kandidaten oder
  • nach der son­sti­gen Her­stel­lung eines Kon­takts mit dem Kandidaten durch die Personalberatung

durch den Auf­trag­ge­ber mit dem Kandidaten ein Ver­trag zur Fest­an­stel­lung bzw. ein ande­rer Ver­trag abge­schlos­sen, ent­steht der Hono­rar­an­spruch der Per­so­nal­be­ra­tung gegen­über dem Auf­trag­ge­ber. Der Hono­rar­an­spruch ent­steht unab­hän­gig davon, ob der Per­so­nal­be­ra­tung eine schrift­li­che Bestä­ti­gung zur Zusen­dung von Unter­la­gen, Vor­stel­lung oder Her­stel­lung eines Kon­takts durch den Auf­trag­ge­ber vorlag.

(5) Der Hono­rar­an­spruch ent­steht unab­hän­gig davon, in wel­cher Posi­tion der durch die Per­so­nal­be­ra­tung vor­ge­stellte Kan­di­dat beim Auf­trag­ge­ber ein­ge­stellt bzw. ein­ge­setzt wird. Ins­be­son­dere ent­steht der Hono­rar­an­spruch der Per­so­nal­be­ra­tung auch in dem Fall, wenn der Kan­di­dat für eine andere Posi­tion ein­ge­stellt bzw. ein­ge­setzt wird als für die, für die die Per­so­nal­be­ra­tung den Kandidaten vor­ge­stellt hat.

(6) Der Hono­rar­an­spruch ent­steht eben­falls, wenn der Kan­di­dat inner­halb von 24 Mona­ten im Kon­zern oder einem ande­ren Unter­neh­men des Auf­trag­ge­bers – bei­spiels­weise bei einer ande­ren Kon­zern­toch­ter oder Kon­zern­mut­ter – ein­ge­stellt wird. Uner­heb­lich ist dabei, ob der vor­ge­stellte Kan­di­dat für die ursprüng­lich vor­ge­se­hene Posi­tion oder eine andere Posi­tion ein­ge­stellt wird.

5. Abrech­nung, Fäl­lig­keit, Verzug

(1) Die Per­so­nal­be­ra­tung rech­net – sofern nicht ein ande­res zwi­schen der Per­so­nal­be­ra­tung und dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart wor­den ist – über ihre erbrach­ten Lei­stun­gen ab, sobald zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem von der Per­so­nal­be­ra­tung vor­ge­schla­ge­nen Kandidaten ein Ver­trag zur Fest­an­stel­lung bzw. ein ande­res Ver­trags­ver­hält­nis abge­schlos­sen wor­den ist.

(2) Die Rech­nun­gen sind mit Rech­nungs­er­halt ohne Abzug fäl­lig. Die in den Rech­nun­gen auf­ge­führ­ten Hono­rare bzw. Preise ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steuer. Der Auf­trag­ge­ber kommt spä­te­stens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rech­nung in Ver­zug. Wäh­rend des Ver­zugs des Auf­trag­ge­bers ist die Per­so­nal­be­ra­tung berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von acht Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz zu ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt unberührt.

(3) Die Auf­rech­nung kann vom Auf­trag­ge­ber nur mit For­de­run­gen erfol­gen, die von der Per­so­nal­be­ra­tung aner­kannt oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den sind.

6. Garantie

Kün­digt oder wird ein von der Per­so­nal­be­ra­tung für eine Fest­ein­stel­lung bzw. für ein ande­res Ver­trags­ver­hält­nis beim Auf­trag­ge­ber vor­ge­stell­ter und von die­sem ein­ge­stell­ten Kandidaten inner­halb von 6 Mona­ten durch den Auf­trag­ge­ber gekün­digt, wird die Per­so­nal­be­ra­tung sich bemü­hen, einen Ersatz zu fin­den. Die Per­so­nal­be­ra­tung ver­pflich­tet sich, die Ersatz­be­mü­hun­gen auch vor­zu­neh­men, wenn der ver­mit­telte Kan­di­dat das Arbeits­ver­hält­nis bzw. das andere Ver­trags­ver­hält­nis nicht antre­ten sollte. Hier­für wird dem Auf­trag­ge­ber jeweils kein erneu­tes Hono­rar in Rech­nung gestellt wer­den. Ledig­lich eine Auf­wands­ent­schä­di­gung von 3000 € kann erho­ben werden.

7. Datenschutz

Die Per­so­nal­be­ra­tung ver­pflich­tet sich gegen­über dem Auf­trag­ge­ber zur Ver­schwie­gen­heit über alle im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bekannt wer­den­den Infor­ma­tio­nen. Ebenso ist der Auf­trag­ge­ber zur Ver­schwie­gen­heit über alle im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bekannt wer­den­den Infor­ma­tio­nen über die Per­so­nal­be­ra­tung verpflichtet.

8. Haftung

Die Per­so­nal­be­ra­tung schließt jede Haf­tung für Schä­den des Auf­trag­ge­bers aus. Von die­ser Haf­tungs­be­schrän­kung aus­ge­nom­men sind sowohl die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wenn diese Schä­den auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung sei­tens der Per­so­nal­be­ra­tung oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, als auch die Haf­tung für son­stige Schä­den, wenn diese auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung sei­tens der Per­so­nal­be­ra­tung oder einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen.

9.  Schluss­be­stim­mun­gen

(1) Auf Ver­träge zwi­schen der Per­so­nal­be­ra­tung und dem Auf­trag­ge­ber fin­det aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land Anwendung.

(2) Sofern es sich bei dem Auf­trag­ge­ber um einen Kauf­mann, eine juri­sti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Son­der­ver­mö­gen han­delt, ist Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus Ver­trags­ver­hält­nis­sen zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der Per­so­nal­be­ra­tung der Sitz der Personalberatung.

(3) Der Ver­trag bleibt auch bei recht­li­cher Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Punkte in sei­nen übri­gen Tei­len ver­bind­lich. Anstelle der unwirk­sa­men Punkte tre­ten, soweit vor­han­den, die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Soweit dies für eine Ver­trags­par­tei eine unzu­mut­bare Härte dar­stel­len würde, wird der Ver­trag jedoch im Gan­zen unwirksam.

Mün­chen, 16.10.2023